1. In 2 Ob 49/19y (FN 1) hat der OGH der in § 765 Abs 2 ABGB verankerten reinen Stundung eine besondere Prägung gegeben, die mit dem Begriff der Vollstreckungs- oder Exekutionssperre charakterisiert werden kann (FN 2
Abstract aus EF-Z bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.