§§ 1293 ff ABGB
Schadenersatz setzt voraus, dass ein schädigender Erfolg (hier der vom Kläger getragene Aufwand an Detektivkosten) durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers (beklagten Ehestörers) verursacht wurde. Da bei Beauftragung des Detektivs noch keine ehewidrige Beziehung bestand, fehlt es an einem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten.