Zum Einsichtsrecht der Erben in den Erwachsenenschutzakt - Zugleich eine Besprechung der E 3 Ob 87/21x (FN 1)
A. Das Einsichtsrecht in den Erwachsenenschutzakt (§ 141 AußStrG)
1. Ist ein Verstorbener gegen Ende seines Lebens nicht mehr entscheidungsfähig und bedarf der Unterstützung durch einen Erwachsenenvertreter, so kann die Einsicht in seinen Erwachsenenschutzakt für potenzielle Rechtsnachfolger von großem Interesse sein.