Der OGH bejaht bereits seit Jahrzehnten den Ersatz des (zB Detektivkosten). Ein Großteil des Schrifttums steht dieser Haftung des Ehepartners aus verschiedenen Gründen kritisch gegenüber. Im vorliegenden Teil 1 des Beitrags werden die allgemeinen Grundsätze des Ehestörungsschadenersatzes zwischen den Ehegatten und die bisherige Rechtsprechung dargestellt.
Schlagwörter: