§ 141 AußStrG
Erben oder erbantrittserklärten Personen ist Einsicht in jene Bestandteile des Erwachsenenschutzakts zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie damit in einem Gerichtsverfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht ihrem wahren und unbeeinflussten Willen entsprochen haben.