Art 4 EuErbVO
Das Fehlen von Rechtsprechung des OGH zu einer Frage des Unionsrechts begründet aufgrund der Leitfunktion des EuGH für die Auslegung des Unionsrechts für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Da das Rekursgericht im konkreten Fall seinen nach den Leitlinien des EuGH bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, war der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.