§ 231 ABGB
Nur wenn der Unterhaltspflichtige aus berücksichtigungswürdigen Gründen - und nicht zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten - Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland verlegt, kann er nicht auf ein im Inland erzielbares Einkommen angespannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige ausländischer Herkunft - wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat - ist.