§§ 176 ff AußStrG
Der Abschluss eines Erb- und Pflichtteilsübereinkommens ist keine Voraussetzung für die Einantwortung iSd § 176 AußStrG.
Aus § 178 Abs 1 Z 3 AußStrG, wonach der Beschluss über die Einantwortung ua "den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen" zu enthalten hat, ergibt sich, dass im Einantwortungsbeschluss lediglich ein bereits abgeschlossenes Erbteilungsübereinkommen Erwähnung zu finden hat, nicht aber, dass das Gericht - trotz Vorliegens aller Voraussetzungen - nur deshalb mit der Einantwortung zuwarten müsste, weil ein solches angestrebt wird bzw Vergleichsgespräche zu diesem Zweck geführt werden.