§ 61 Abs 3 EheG; Art 1 Abs 2 lit g Rom III-VO; Art 3 und 5 HUP
Die Verschuldensergänzungsklage ist bei Anwendbarkeit einer Rechtsordnung, nach der der Anspruch auf Unterhalt nach der Ehe (auch) vom Scheidungsverschulden abhängig ist, immer unterhaltsrechtlich zu qualifizieren.