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Pflegevermächtnis und Pflichtteil

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2021/60EF-Z 2021, 135 - 136 Heft 3 v. 26.4.2021

§§ 677 f, 779 ABGB

Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.

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