§ 723 ABGB
Nach § 723 Satz 1 ABGB tritt im Zweifel die frühere Anordnung wieder in Kraft, wenn der Verstorbene eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehrt gelassen hat. Die Bestimmung schafft eine widerlegbare Vermutung. Die Widerlegung erfordert keine formgebundene Verfügung.