§§ 608 ff ABGB aF; § 411 ZPO
Ergibt sich nur aus den Entscheidungsgründen eines Vorprozesses, dass der Erblasser eine Nacherbschaft mit allen deren Konsequenzen wollte, so bewirkt dies allein keine Einmaligkeitswirkung.
Wurde das Bestehen eines Gesamtrechtsverhältnisses (hier: fideikommissarische Substitution) bereits rechtskräftig festgestellt, bedeutet dies kein Prozesshindernis für eine spätere (positive oder negative) Feststellungsklage betreffend einzelne aus diesem Rechtsverhältnis entspringende rechtliche Folgen.