§ 231 ABGB
Wenn von in aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Eltern nur einer (regelmäßig) erkennbar über seiner eigenen Unterhaltsschuld liegende Beträge an das gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind überweist, muss dieses das in der Regel so verstehen, dass damit auch die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils erfüllt werden soll.