Art 8, 15 Brüssel IIa-VO
Art 15 Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass er eine Ausnahme von der in Art 8 Brüssel IIa-VO vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeitsregel begründet, wonach die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Zeitpunkt der Anrufung der Gerichte bestimmt wird.