§ 89c GOG; § 6 Abs 3 AußStrG
Die Gleichstellung des Kinder- und Jugendhilfeträgers mit Rechtsanwälten nach § 6 Abs 3 Satz 2 AußStrG betrifft insbesondere die beschränkte Anleitungs- und Belehrungspflicht nach § 14 AußStrG, die Bestimmung des § 10 Abs 2 AußStrG und die Direktzustellung nach § 112 ZPO, nicht aber die Bestimmung des § 89c Abs 5 GOG. Der KJHT ist deshalb nicht zur Teilnahme am ERV verpflichtet.