vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Der KJHT und der ERV

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2020/82EF-Z 2020, 189 - 190 Heft 4 v. 23.6.2020

§ 89c GOG; § 6 Abs 3 AußStrG

Die Gleichstellung des Kinder- und Jugendhilfeträgers mit Rechtsanwälten nach § 6 Abs 3 Satz 2 AußStrG betrifft insbesondere die beschränkte Anleitungs- und Belehrungspflicht nach § 14 AußStrG, die Bestimmung des § 10 Abs 2 AußStrG und die Direktzustellung nach § 112 ZPO, nicht aber die Bestimmung des § 89c Abs 5 GOG. Der KJHT ist deshalb nicht zur Teilnahme am ERV verpflichtet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!