§ 97 AußStrG
Nach § 97 AußStrG können Anerkennungsentscheidungen nicht ihrerseits anerkannt werden.
Der Begriff der "Entscheidung" iSd § 97 AußStrG ist weit auszulegen; es genügt, wenn das ausländische Gericht die durch Ausspruch der Scheidungsformel stattgefundene Scheidung der Parteien bestätigt.