§§ 1175, 1180, 1216e ABGB
Aus dem Fehlen einer grundbücherlichen Einverleibung eines Miteigentumsanteils eines GesbR-Gesellschafters kann nicht geschlossen werden, dass eine Liegenschaft lediglich quoad usum in eine GesbR eingebracht worden wäre; auch eine Einbringung quoad sortem ist denkbar.