§ 94 ABGB
Zahlt der Dienstgeber des unterhaltspflichtigen Ehegatten (eine Internationale Organisation) das Schulgeld und die Fahrtkosten eines Kindes der Ehegatten, stehen diese vom Dienstgeber aufgewendeten Beträge dem Ehegatten nicht zur Verfügung und sind daher auch nicht als verdeckte Gehaltsbestandteile zu qualifizieren.