§ 161 AußStrG
Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass die bestrittene Echtheit eines eigenhändigen Testaments im Verfahren über das Erbrecht vom Testamentserben zu beweisen ist.
2 Ob 51/19t
§ 161 AußStrG
Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass die bestrittene Echtheit eines eigenhändigen Testaments im Verfahren über das Erbrecht vom Testamentserben zu beweisen ist.
2 Ob 51/19t