Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 3 HUP
Anwendbarkeit von Art 4 Abs 3 HUP bei Anrufung des Gerichts am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsverpflichteten in Österreich führt zur Maßgeblichkeit des österreichischen materiellen Unterhaltsrechts.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, so dass Art 4 Abs 3 HUP für rückständigen Unterhalt nicht zum Tragen kommt, sondern gem Art 3 Abs 1 HUP das hierfür maßgebliche Unterhaltsstatut zu bestimmen ist. Bei späterem grenzüberschreitenden Aufenthaltswechsel kommt es zu einem Statutenwechsel (Art 3 Abs 2 HUP).