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"Arme" kalifornische Studierende

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/105EF-Z 2019, 189 - 191 Heft 4 v. 28.6.2019

Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 3 HUP

Anwendbarkeit von Art 4 Abs 3 HUP bei Anrufung des Gerichts am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsverpflichteten in Österreich führt zur Maßgeblichkeit des österreichischen materiellen Unterhaltsrechts.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, so dass Art 4 Abs 3 HUP für rückständigen Unterhalt nicht zum Tragen kommt, sondern gem Art 3 Abs 1 HUP das hierfür maßgebliche Unterhaltsstatut zu bestimmen ist. Bei späterem grenzüberschreitenden Aufenthaltswechsel kommt es zu einem Statutenwechsel (Art 3 Abs 2 HUP).

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