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Erbentschlagung unter Vorbehalt des Pflichtteils

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/103EF-Z 2019, 187 Heft 4 v. 28.6.2019

§§ 774, 808 ABGB aF

§ 808 letzter Satz ABGB aF gibt dem Pflichtteilsberechtigten bloß das Recht, den zugewendeten Erbteil teilweise, dh soweit er den Pflichtteil deckt, lastenfrei anzunehmen und die unbequeme Mehrzuwendung auszuschlagen, während in Höhe der durch Erbteil oder Legat zugewendeten Deckung kein Geldanspruch geltend gemacht werden kann.

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