Das ErbRÄG 2015 (FN ) hat das Zusammenspiel von Erbunwürdigkeit einerseits - sie führt bei bestimmten schweren Verfehlungen dem vermuteten Willen des Erblassers folgend für den Täter ex lege zum Verlust des Erbrechts (FN ) - und Enterbung andererseits - sie beruht allein auf dem freien Willen des (testierfähigen) Erblassers, ein Fehlverhalten zum Anlass zu nehmen, mit einer formgültigen letztwilligen Verfügung dem Täter den Pflichtteil zu entziehen (FN ) - neu gestaltet. (FN ) Aus Sicht der Praxis hat diese Neugestaltung allerdings einiges an Rechtssicherheit "gekostet". Wegen der Schnittstellen, die Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe zum Familienrecht haben, seien die folgenden Überlegungen der Jubilarin , die selbst immer wieder Augenmerk auf das Zusammenspiel von Erbrecht und Familienrecht gelegt hat, (FN ) herzlich gewidmet.