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Miszellen aus der Praxis zu Erbunwürdigkeit und Enterbung

BeitragAufsatzElisabeth ScheubaEF-Z 2019/60EF-Z 2019, 106 - 110 Heft 3 v. 24.4.2019

Das ErbRÄG 2015 (FN ) hat das Zusammenspiel von Erbunwürdigkeit einerseits - sie führt bei bestimmten schweren Verfehlungen dem vermuteten Willen des Erblassers folgend für den Täter ex lege zum Verlust des Erbrechts (FN ) - und Enterbung andererseits - sie beruht allein auf dem freien Willen des (testierfähigen) Erblassers, ein Fehlverhalten zum Anlass zu nehmen, mit einer formgültigen letztwilligen Verfügung dem Täter den Pflichtteil zu entziehen (FN ) - neu gestaltet. (FN ) Aus Sicht der Praxis hat diese Neugestaltung allerdings einiges an Rechtssicherheit "gekostet". Wegen der Schnittstellen, die Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe zum Familienrecht haben, seien die folgenden Überlegungen der Jubilarin , die selbst immer wieder Augenmerk auf das Zusammenspiel von Erbrecht und Familienrecht gelegt hat, (FN ) herzlich gewidmet.

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