1. §§ 55, 57, 61 Abs 3 EheG
Hat ein ausländisches Gericht die Ehe aus einer dem § 55 EheG entsprechenden Norm einer ausländischen Rechtsordnung ohne Verschuldensausspruch geschieden, besteht ein Rechtsschutzanspruch auf eine Entscheidung nach § 61 Abs 3 EheG. Auf Antrag ist das rechtskräftige Urteil eines anderen Staats (nachträglich) durch einen Verschuldensausspruch zu ergänzen.