§ 785 Abs 3 ABGB aF
Entscheidend ist, dass der Erblasser die Sache mehr als zwei Jahre vor seinem Tod unwiderruflich und ohne Zurückbehalten umfassender Nutzungen aus der Hand gegeben hat. Das trifft bei einem formgültigen Schenkungsvertrag auch dann zu, wenn dieser noch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf.