§ 231 ABGB
Das Masterstudium "Steuern und Rechnungslegung" dient der unmittelbaren Berufsvorbildung eines Absolventen des Bachelorstudiums "Betriebswirtschaft".
Ein Überschreiten selbst der durchschnittlichen Studiendauer führt nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs, wenn dafür besondere Gründe vorliegen, wobei ein dem Ausbildungsziel dienender Studienaufenthalt im Ausland oder eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen wissenschaftlicher Tätigkeit, die dem vertieften Wissenserwerb dient und geeignet ist, sich positiv auf den Studienerfolg auszuwirken, als derartige Gründe zu werten sind.