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Elternberatung nach dem KindNamRÄG 2013

FamilienrechtAufsatzMag. Susanne BeckEF-Z 2014/37EF-Z 2014, 64 - 66 Heft 2 v. 1.3.2014

Normen: § 95 Abs 1a AußStrG; § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG; KindNamRÄG 2013

Schlagwörter:

Kindschafts- und Namenrechts-Änderungsgesetz 2013; Ehescheidung; einvernehmliche Scheidung; Elternberatung; Obsorgeverfahren; Kontaktrechtsverfahren; Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls; individuelle Beratung; Gruppenberatung; Verweigerung der Inanspruchnahme der Beratung;

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