Zusammenfassung: Der OGH stellt mit vorliegender Entscheidung deutlich fest und hinreichend klar, dass die Bestellung eines Kollisionskurators in Unterhaltsangelegenheiten eine Rechtspflegersache ist.
Rechtsgrundlagen: § 19 RPflG; § 140 ABGB; § 271 ABGB
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