Zusammenfassung: Gegenständlich wenden sich die erkennenden Senate der Frage zu, ob Kosten der ausgelagerten Kinderbetreuung, wenngleich auch nur stundenweise vorkommend, als Sonderunterhalt zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Auf welche Voraussetzungen kommt es an, um diese Frage zu bejahen.
Rechtsgrundlagen: § 140 ABGB