§ 49 EheG; § 57 Abs 1 EheG
Diese Entscheidung des OGH betrifft den Scheidungsausspruch, ab dessen Rechtskraft der Einwand es habe keine Eheverfehlung vorgelegen oder das Scheidungsbegehren sei verfristet, unmöglich ist. In seiner Begründung ging der OGH überdies auf die Verschuldensabwägung, die Zerrüttung und die Verzeihung, ein.