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Klagszurücknahme im Scheidungsverfahren

ZivilprozessrechtJudikaturEF-Z 2012/87EF-Z 2012, 131 Heft 3 v. 1.5.2012

§ 483a ZPO

Der OGH traf Klarstellungen darüber, ob in einem Scheidungsverfahren eine Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zulässig ist und was das Berufungsgericht bei einem entsprechenden Beschluss beachten muss.

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