Zusammenfassung: Hr. Schneider, ein deutscher Staatsangehöriger, versuchte mit rechtlichen Mitteln einen Kontakt zu seinem mutmaßlichen Kind durchzusetzen. Dieses Kind war in aufrechter Ehe der Mutter mit einem anderen Mann geboren worden, der Beschwerdeführer behauptete jedoch, dass er selbst der leibliche Vater sei. Die Familie des Kindes berief sich auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Vaterschaft nicht feststellen zu lassen. Nachdem der Antrag von den deutschen Gerichten abgewiesen worden war, gab der EGMR dem Beschwerdeführer in manchen Punkten Recht. In der Anmerkung legt der Glossatar dar, wie das Urteil des EGMR zu bewerten ist, insb welche Punkte der Gerichtshof unbeantwortet ließ.