§ 49 EheG
Der vorliegenden OGH-Entscheidung liegt eine Ehescheidung nach § 49 EheG zugrunde und sie behandelt die Frage, wie sich ein Ehebruch, der nach der Zerrüttung der Ehe stattfand, auf die Verschuldensabwägung auswirkt. Im Anschluss finden sich Tipps für die Praxis zu diesem Themenkreis, dargestellt von Dr. Johann Höllwerth, Richter am OGH.