Art 1 Abs 2 Z 1 LGVÜ (1988 und 2007)
Im Zusammenhang mit einem Erbrechtsstreit in der Schweiz und in Österreich hatte sich der OGH mit Fragen der internationalen Streitanhängigkeit zu befassen. Er nimmt dabei Bezug auf Art 8 des Vollstreckungsvertrags Österreich-Schweiz und geht auf einige Grundsätze hinsichtlich der Zuständigkeit bei derartigen Streitigkeiten ein.