§ 121 AußStrG; Art 6 MRK
Vorliegendes Erkenntnis stellte den OGH vor die Herausforderung, die Rechtmäßigkeit einer Verhandlung ohne den Betroffenen, der sich selbst der Mitwirkung an der Verhandlung entzieht, zu beurteilen. Wie kann dieses Spannungsfeld im Lichte der Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sachwalterschaftsverfahren aufgelöst werden?