§ 107 Abs 2 AußStrG
In gegenständlicher Sache hat der OGH festgestellt, dass eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der EMRK auf das Provisorialverfahren unter gewissen Voraussetzungen denkbar ist.
OGH 27.1.2010, 3 Ob 263/09m
§ 107 Abs 2 AußStrG
In gegenständlicher Sache hat der OGH festgestellt, dass eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der EMRK auf das Provisorialverfahren unter gewissen Voraussetzungen denkbar ist.
OGH 27.1.2010, 3 Ob 263/09m