Zusammenfassung: In vorliegender Rechtssache war festzustellen, ob ein beim unzuständigen Gericht eingebrachter Aufteilungsantrag als rechtzeitig anzusehen ist, wenn er an das zuständige Aufteilungsgericht überwiesen wird.
Rechtsgrundlagen: § 95 EheG; § 230a ZPO; § 44 JN