Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO
Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung klärend mit der Begrifflichkeit und den Kriterien des "gewöhnlichen Aufenthalts" iSd. Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO eines Kindes zu befassen. Darüber hinaus wurden Fragen der Unzuständigkeit und der Verweisung an das zuständige Gericht behandelt. Marco Nademleinsky schließt mit einer Anmerkung.