§§ 232 f ZPO; ߧ 97 AußStrG
Ist im Ausland (hier: Serbien) ein Scheidungsverfahren anhängig, so liegt das Prozesshindernis der Rechtsanhängigkeit vor, da die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann.
OGH 16.6.2008, 8 Ob 18/08t