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Scheidungsklage in Serbien: Prozesshindernis in Österreich

RechtsprechungFamilienrechtAnm. v. Dr. Marco NademleinskyEF-Z 2009/63EF-Z 2009, 72 - 74 Heft 2 v. 1.3.2009

§§ 232 f ZPO; ߧ 97 AußStrG

Ist im Ausland (hier: Serbien) ein Scheidungsverfahren anhängig, so liegt das Prozesshindernis der Rechtsanhängigkeit vor, da die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann.

OGH 16.6.2008, 8 Ob 18/08t

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