Zusammenfassung: Der OGH hatte im gegenständlichen Fall zu entscheiden, ob der geldunterhaltspflichtige Vater für die Krankenzusatzversicherungsprämien für sein Kind als Sonderbedarf aufkommen muss, wenn er sich aufgrund der bestehenden Privatversicherung anderen Kosten " spart", die er ansonsten hätte tragen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 140 ABGB