§ 55 EheG; § 81 EheG; § 85 EheG; § 95 EheG; § 97 EheG
Erfolgt bei einer einvernehmlichen Scheidung keine vollständige Aufteilung auf Grund von Irrtum oder Unkenntnis einer Partei oder beider Parteien, steht den beiden Eheleuten das Aufteilungsverfahren über die noch offenen Ansprüche zur Verfügung, wobei der OGH in seiner Entscheidung klarstellt, wann das zulässig ist.