§ 176 ABGB; § 177a ABGB; § 66 Abs 2 AußStrG
Der OGH muss aktenkundige Entwicklungen, die der Maxime des Kindeswohls entsprechen, wenn sie nach der Entscheidung der Vorinstanz eingetreten sind, im Revisionsverfahren, ungeachtet des Neuerungsverbotes, berücksichtigen.