Zusammenfassung: Bei Gefährdung des Kindeswohls ist ein Absehen vom Antragserfordernis bei der Zuteilung von Besuchsrechten, somit also eine amtswegige Vorgangsweise gerechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 148 ABGB; § 176 ABGB; § 8 AußStrG
Zusammenfassung: Bei Gefährdung des Kindeswohls ist ein Absehen vom Antragserfordernis bei der Zuteilung von Besuchsrechten, somit also eine amtswegige Vorgangsweise gerechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 148 ABGB; § 176 ABGB; § 8 AußStrG