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Kein Prozesskostenvorschuss mehr bei bereits geleisteten Zahlungen

FamilienrechtEdwin Gitschthaler (Glosse)EF-Z 2006/74EF-Z 2006, 126 - 127 Heft 4 v. 1.12.2006

§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Die Begleichung notwendiger Verfahrens- oder Anwaltsspesen ist zum Unterhalt zu rechnen. Ein Prozesskostenvorschuss für bereits geleistete Zahlungen kommt nicht in Betracht.

OGH 12.07.2006, 4 Ob 114/06b

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