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Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2024/374ecolex 2024, 671 Heft 8 v. 7.8.2024

1. Wenn eine Grundbuchseintragung vom richterlichen Beschluss abweicht oder eine Eintragung entgegen dem Bewilligungsbeschluss unterlassen wurde, kann über Auftrag des GrundbuchsG eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG vorgenommen werden. Wenn der Fehler Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte, hat das GrundbuchsG die Beteiligten zu vernehmen.

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