Im Rahmen von M&A-Transaktionen kann es zum Abschluss von Optionsvereinbarungen zw den Vertragsparteien kommen. Wird jeweils einer Partei eine Kaufoption (Call-Option) und der anderen Partei eine Verkaufsoption (Put-Option) eingeräumt, spricht man von einer Doppeloption. Abhängig von den jeweiligen Optionsbedingungen können diese als gekreuzte Optionen oder gestaffelte Optionen ausgestaltet sein. Wird eine Doppeloption vereinbart, stellt sich sodann die Frage, zu welchem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum (wE) an den Anteilen, die Gegenstand der Doppeloption sind, übergeht. Das zivilrechtliche Eigentum kann erst bei Ausübung der (Doppel)Option übergehen. Demgegenüber stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bereits die Vereinbarung der Doppeloption den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums begründen kann. Kürzlich hatte sich auch das BFG damit zu befassen. (FN )