1. Um den Wohnungseigentümern eine wirksame Kontrolle der Verwaltertätigkeit zu ermöglichen, muss der Verwalter durch im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung über alle die Wohnungseigentumsanlage betreffenden Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung erstellen, die vollständig, übersichtlich, leicht verständlich und rechnerisch schlüssig ist. In den Fällen, in denen das buchhalterische Buchungsdatum nicht mit dem Datum des tatsächlichen Zahlungsflusses übereinstimmt, muss auch das Zahlungsdatum aufgenommen werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu beurteilen.