§ 16 Abs 8 und § 26 Abs 4 MRG normieren jeweils eine von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist für die Stellung des Antrags auf Überprüfung des (Unter-)Mietzinses. Der Antrag ist binnen drei Jahren geltend zu machen. Bei befristeten (Unter-)Mietverträgen endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis, wobei die Verjährungsfrist in diesem Fall zehn Jahre beträgt.