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Zum Lauf der Präklusivfrist bei der Überprüfung der Zulässigkeit des (Unter-)Mietzinses

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2024/23ecolex 2024, 40 Heft 1 v. 23.1.2024

§ 16 Abs 8 und § 26 Abs 4 MRG normieren jeweils eine von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist für die Stellung des Antrags auf Überprüfung des (Unter-)Mietzinses. Der Antrag ist binnen drei Jahren geltend zu machen. Bei befristeten (Unter-)Mietverträgen endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis, wobei die Verjährungsfrist in diesem Fall zehn Jahre beträgt.

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