1. Der Schutz bekannter Marken setzt keine Verwechslungsgefahr voraus, sondern nur eine solche Ähnlichkeit der Zeichen, dass das Publikum diese gedanklich miteinander verknüpft. Der dafür erforderliche Grad ist niedriger anzusetzen als beim Tatbestand der Verwechslungsgefahr. Ähnlichkeit in einem der drei Punkte Bild, Klang oder Sinngehalt reicht aus.