EuGH (C-530/20 , ) zu Werbung für nicht verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel: Die in der RL 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel enthaltenen Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel sind nicht nur in Bezug auf bestimmte Arzneimittel anwendbar, sondern auch für Werbung für Arzneimittel im Allgemeinen bzw eine Gesamtheit von nicht identifizierten Arzneimitteln. Die MS sind dazu verpflichtet, zusätzlich zu den in Art 90 RL 2001/83 genannten Elementen, welche die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel nicht enthalten darf, weitere zu verbieten, wenn diese Elemente den unzweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln fördern könnten.