Der Markeninhaber darf sich dem weiteren Vertrieb der von ihm vertriebenen, zur mehrmaligen Wiederbefüllung bestimmten Markenware durch einen Wiederverkäufer und der zusätzlichen Etikettierung mit dessen Marke nicht widersetzen, sofern kein Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen diesen Unternehmen besteht. Diese Verwechslungsgefahr ist anhand der Angaben auf der Ware und der Neuetikettierung sowie anhand der Vertriebspraktiken des betreffenden Wirtschaftszweigs und deren Bekanntheitsgrads bei den Verbrauchern umfassend zu beurteilen.